AGB BSS Group
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Grundlage und Bestandteil sämtlicher Geschäfte und Verträge zwischen der BSS Group GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt), die die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich der Veranstaltungstechnik und Infrastruktur zum Gegenstand haben (Beleuchtungs- und Beschallungssysteme, Videotechnische Anlagen, Container, Zelte und Stromerzeuger/Generatoren u.a.).
- Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder einzelner Geräte schuldet der Auftragnehmer nur dann, wenn dies gesondert und gegen zusätzlich zu zahlende Vergütung vereinbart ist.
- Eine Funktionsüberwachung oder Bedienung der vermieteten Gegenstände schuldet der Auftragnehmer nur dann, wenn dies gesondert und gegen zusätzlich zu zahlende Vergütung vereinbart ist.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende AGB des Auftraggebers gelten nur vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung in Textform oder schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
- Eine Bestellung des Auftraggebers (fernmündlich, elektronisch oder schriftlich) gilt dann von Seiten des Auftragnehmers als angenommen, wenn sie von diesem schriftlich oder in Textform bestätigt wird (Auftragsbestätigung), oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Auftraggeber übergeben wird.
§ 3 Preise, Personalkosten, Zahlungsbedingungen, Verzug
- Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart und ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sofern keine gesonderten Einzelabsprachen getroffen wurden, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. In diesem Falle ist der Mietzins einschließlich sonstiger Kosten und Vergütungen für etwaige Sonderleistungen ohne Skontoabzug mit dem Datum des Vertragsschlusses fällig und erfolgt vollständig per Vorauskasse.
- Die vereinbarten Angebotspreise sind nur für ungeteilte Bestellungen gültig.3. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden als volle Tage berechnet.
- Der angebotene Mietpreis (Mietzins) ist bindend. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten die Mietpreise ab dem Lager des Auftragnehmers. Über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Anlieferung, Transport, Installation, Aufbau etc.) sind gesondert zu vergüten. Regelungen zu Preisen und Kosten hinsichtlich diesbezüglicher zusätzlicher Leistungen ergeben sich aus § 17 dieser AGB.
- Die Zahlung des Mietpreises hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Entgelte und Stundensätze bzw. die der Auftragsbestätigung zu Grunde liegenden Preisliste durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung nach billigem Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit den angebotenen Dienstleistungen verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für die Entgelte beeinflussende Kostenelemente sind Kosten für Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z.B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z.B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, Energie, Kraftstoffe) sowie staatliche auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 4 Versicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und auf Verlangen des Auftragnehmers diesem nachzuweisen, oder nach vorangegangener Absprache mit dem Auftragnehmer durch diesen entsprechend absichern zu lassen.
§ 5 Erfüllung, Übergabe der Mietsache, Gefahrübergang
- Die Vermietung erfolgt ab Lager bzw. den Geschäftsräumen des Auftragnehmers. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Auftraggeber zur Abholung der Mietsache zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns beim Auftragnehmer unter Beachtung der Regelungen unter § 7 verpflichtet.
- Der Mietvertrag wird durch den Auftragnehmer erfüllt, wenn er die Mietsache zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinen Geschäftsräumen oder Lager zur Abholung durch den Auftraggeber bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Ort verbringt oder verbringen lässt.
- Der Mietvertrag kann auch dadurch erfüllt werden, dass dem Auftraggeber anstatt des vereinbarten Mietgegenstandes ein in Funktion und Eigenschaften gleichwertiges Gerät/Mietgegenstand (beispielsweise eines anderen Herstellers) durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird und diese Ersatzmietsache für den üblichen Einsatzweck des ursprünglich vereinbarten Mietgegenstandes geeignet ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietsache geht zum Zeitpunkt des Mietbeginns mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. dessen Lager auf den Auftraggeber über. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Auftraggeber die Mietsache selbst abholt, als auch für den Fall der Lieferung an den Auftraggeber und die Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Besitz des Auftraggebers gelangt.
- Wenn der Auftraggeber selbst den Transport der Mietsache besorgt, muss dieser sicherstellen, dass die Art und Weise des Transports und Sicherung der Ladung den Ansprüchen der Ladung und den hierfür geltenden Vorschriften gerecht wird (beispielsweise den jeweils gültigen Regelungen hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße [ADR], Platzbedarf und Gewicht, geschlossene Fahrzeuge bei Transport von empfindlichem Material usw.).
- Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietsache erst dann mit der Übergabe an eine Versandperson auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung selbst beauftragt hat und der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Ansonsten erfolgt der Gefahrübergang auf den Auftraggeber mit Übergabe der Mietsache.
§ 6 Beschaffenheit der Mietsache
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Mietsache sind alleinig die in der Auftragsbestätigung bzw. im Rahmen des Vertragsschlusses getroffenen Vereinbarungen maßgeblich. Aus schriftlichen oder bildlichen Darstellungen der Mietsache in Werbung, Katalogen oder anderen Materialien des Auftragnehmers oder Dritter können keine zugesicherten Eigenschaften der Mietsache abgeleitet werden. Abweichungen der Mietsache von Abbildungen oder Beschreibungen in den Prospekten des Auftragnehmers führen nur dann zu Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers, wenn hierdurch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit verursacht wird.
§ 7 Übernahme der Mietsache
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei Übernahme der Mietsache der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands und der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Geräte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Erhalt der Mietsache (z.B. durch Lieferschein) zu bestätigen, sobald der Auftragnehmer eine entsprechende Quittung vorlegt. Offensichtliche Mängel der Mietsache sind dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Mietzeit, Rückgabe, Nutzungsentschädigung/Schadensersatz
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der vertraglich vereinbarten Bereitstellung der Mietsache bzw. des Versands und endet mit dem Tage der vollständigen Rückgabe der gemieteten Geräte, d.h. mit sämtlichen Einzelteilen. Abholung und Rückgabe können nur zu einem vorher zu vereinbarenden Termin während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers erfolgen. Die jeweiligen Geschäftszeiten des Auftragnehmers können auf dessen Homepage eingesehen werden.
- Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies dem Auftraggeber nicht möglich, ist der Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Mietzeit verlängert sich sodann automatisch bis zur endgültigen Rückgabe der Mietsache. Ungeachtet eines Verschuldens des Auftraggebers hat der Auftragnehmer während der verlängerten Mietzeit pro angefangenen Werktag einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietzinses. Dies gilt auch dann, wenn die Mietsache nicht vollständig, d.h. mitsamt sämtlicher vermieteten Einzelteile, zurückgegeben wird, insbesondere wenn diese Einzelteile für die Funktionsfähigkeit der jeweils vermieteten Sache wesentlich sind (z.B. Kabel, Netzteile, Steuereinheiten).
- Der Auftraggeber trägt während der verlängerten Mietzeit sämtliche Kosten, die aufgrund der verlängerten Nutzung der Mietsache erforderlich werden, wie z.B. Wartungs- und Instandhaltungskosten.
- Verbrauchsmaterial, Betriebs- und Kraftstoffe, werden nach Mietende, sofern nicht anders vereinbart, gemäß der Preisliste des Auftragnehmers berechnet.
§ 9 Rücktritt und Ausfallentschädigung
Tritt der Auftraggeber von dem Mietvertrag vor Überlassung der Mietsache zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Auftragnehmers oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung eine Ausfallentschädigung nachfolgenden Pauschalen zu entrichten:
- bei Rücktritt bis 6 Wochen vor Mietbeginn: 50 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt zwischen 6 Wochen und 4 Wochen vor Mietbeginn: 65 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Mietbeginn: 75 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt zwischen 2 Wochen und 1 Woche vor Mietbeginn: 80 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt innerhalb von 1 Woche vor Mietbeginn: 100 % der Auftragssumme
Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt und dieser nachweist, dass dem Auftragnehmer tatsächlich ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist, ist der jeweils tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
§ 10 Ende des Mietverhältnisses
- Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit (§ 8).
- Die Möglichkeit einer vorzeitigen ordentlichen Vertragsbeendigung ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. § 580 a BGB findet keine Anwendung.
- Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- a) die geplante Veranstaltung wegen Feuer, Streik, auf Anordnung einer Behörde (z.B. wegen einer Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, oder die Gesundheit der Gäste, Mitarbeiter oder für den Auftragnehmer und dessen Angestellte selbst gefährdet ist oder aufgrund sonstiger Fälle höherer Gewalt,
- b) dem Auftraggeber der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
- c) der Auftraggeber die Rechte des Auftragnehmers dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt, oder
- d) bei verschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 10 Tagen und nach Mahnung, wenn sodann nicht innerhalb von weiteren 10 Tagen vollständig die gesamten Rückstände ausgeglichen sind,
- e) der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, oder wenn sich aus Tatsachen (Scheck- ,Wechselprotest, Pfändung) ergibt, dass eine Vermögensverschlechterung vorliegt, oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
- Macht der Auftragnehmer von der Möglichkeit der fristlosen Kündigung Gebrauch, so ist der Auftraggeber zur sofortigen Rückgabe des Mietgegenstandes verpflichtet, und der Auftragnehmer berechtigt, den Mietgegenstand nach seinem Ermessen zu verwerten.
- Im Falle der fristlosen Kündigung versichert der Auftraggeber unwiderruflich ungehinderten Zugang zur Mietsache.
§ 11 Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, sofern dieses nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Mangelbeseitigung, Haftung des Auftragnehmers
- Bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
- Es liegt alleinig im Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers, dass die Mietsache zu dem von ihm vorgesehenen Zweck verwendbar ist. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Mietsache gelten die unter § 6 getroffenen Bestimmungen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass die Mietsache nicht für die vom Auftraggeber bezweckte Verwendung geeignet ist und auch nicht dafür, dass dem Auftraggeber die Verwendung der Mietsache ohne etwaig hierfür erforderliche Genehmigungen untersagt ist.
- Der Auftragnehmer haftet jedoch für alle dem Auftraggeber schuldhaft zugefügten Personenschäden, sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit der entstandene Schaden nicht durch eine für die Mietsache abzuschließenden Haftpflichtversicherung (§ 4) abgedeckt ist.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers hinsichtlich durch den Auftragnehmer erbrachter Leistungen (nach §§ 17, 18 dieser Geschäftsbedingungen) verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Datum der vollständigen Erbringung der Leistung.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen offensichtlicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, wenn diese dem Auftragnehmer gegenüber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes schriftlich angezeigt werden.
§ 13 Unterrichtungs- und Auskunftspflichten des Auftraggebers
- Beschädigungen, Funktionsstörungen, Zerstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Auftragnehmer zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jederzeit auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich jederzeit persönlich oder durch Beauftragte von dem Zustand der Sache zu überzeugen und etwaige Schäden beheben zu lassen.
§ 14 Sonstige Pflichten des Auftraggebers
- Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich nach den für die Benutzung und Betrieb der Mietsache geltenden Vorschriften und technischen Regeln aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
- Die Mietsache darf nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung genutzt werden und ist in geeigneter Weise vor Beschädigungen und übermäßiger Beanspruchung zu schützen.
- Eventuell erforderliche Behördliche Genehmigungen, Konzessionen oder sonstige Genehmigungen für Einsatz und Benutzung der Mietsache werden nur dann durch den Auftragnehmer eingeholt, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebots ist. Das Gleiche gilt für Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland. Ansonsten liegt dies im Pflichtenkreis des Auftraggebers und ist auf dessen eigene Kosten vorzunehmen.
- Soweit für bestimmte Geräte (wie z.B. Generatoren, computergesteuerte Leuchten, Nebel und Effektgeräte, Hebezeuge usw.) eine fachgerechte und ordnungsgemäße Bedienung nur durch Fachpersonal gewährleistet werden kann, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich dieses Erfordernis aus der technischen Komplexität des jeweiligen Gerätes ableitet, ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Bedienung der jeweiligen Geräte ausschließlich durch hierfür geschultes Personal erfolgt.
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
- Der Auftraggeber überprüft die Eignung des Aufbauortes. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bereitstellung für den Aufbau zu gewährleisten oder zusätzliche Besichtigungstermine zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für Lade- und Zugangswege.
- Sollten sich die vorzunehmenden Auf- oder Abbauarbeiten aufgrund von Umständen verzögern, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Reise- und Transportkosten).
§ 15 Haftung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber haftet für alle schuldhaft an der Mietsache verursachten Schäden sowie für deren Verlust.
- Benutzung und Einsatz der Mietsache und die hiermit einhergehenden Gefahren für die Mietsache selbst, für Personen und Sachen Dritter liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 13 BGB, haftet er unbeschränkt auch für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Auftraggeber die Mietsache überlässt, verursachen.4. Es wird klargestellt, dass die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt und er hierfür sämtliche Verkehrssicherungspflichten übernimmt. Der Auftragnehmer ist – so weit nicht nach Maßgabe des § 18 dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorher vereinbart – nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Auftraggeber zu überwachen oder den Auftraggeber diesbezüglich zu instruieren.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf ihm vom Auftragnehmer mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch etwaigen Untermietern oder Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, stellt er den Auftragnehmer von allen hieraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet sich über mögliche Gefahren zu informieren, diese zu beurteilen und einen sicheren und schonenden Umgang mit der Mietsache sicherzustellen.
§ 16 Untervermietung
- Dem Auftraggeber ist eine Untervermietung nicht gestattet.
- Eine Untervermietung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
- Der Auftraggeber ist im Falle der Untervermietung verpflichtet, dem Untermieter dieselben vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, denen er gegenüber dem Auftragnehmer unterliegt.
- Im Falle der Untervermietung haftet der Auftraggeber im Innenverhältnis gegenüber dem Auftragnehmer für Schäden an der Mietsache und für sonstige Ansprüche des Auftragnehmers.
§ 17 Zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Anlieferung, Aufbau, Montage oder Installation und diesbezügliche Pflichten des Auftraggebers
Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder einzelner Geräte schuldet der Auftragnehmer nur dann, wenn dies gesondert und gegen zusätzlich zu zahlende Vergütung vereinbart ist.
- Der Vertragsschluss hinsichtlich vorgenannter Leistungen erfolgt entsprechend § 2 dieser AGB.
- Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosen, Reise- und Bewirtungskosten und sonstige Nebenkosten (z.B. Übernachtungskosten, Parkgebühren), die im Rahmen der Anlieferung, Auf- und Abbau und Bedienung der Anlagen anfallen, sowie sonstige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sie werden nach den jeweils gültigen Tages- und/oder Stundensätzen berechnet und ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
- Stellt der Auftraggeber Hilfspersonal entgegen der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Vereinbarung nicht zur Verfügung, wird der hierdurch verursachte Mehraufwand nach den jeweils gültigen Tages- und Stundensätzen berechnet. Ebenso wird die Beschaffung von nicht wie vereinbart gestellten Maschinen nach tatsächlichem Aufwand durch den Auftragnehmer abgerechnet.
- Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten sicher, dass etwaig erforderliche branchenfremden Nebenarbeiten sowie erforderliche Versorgung mit Strom-, Wasser- und Sanitäreinrichtungen oder Vorrichtungen baulicher Art gewährleistet sind. Leistungen, die bei Dritten in Auftrag gegeben werden müssen (z.B. Leerguthandling, Einfahrtsgenehmigungen, Scherenbühnen, Gabelstapler, Kräne, von der Location vorgeschriebenes Personal wie z.B. Gabelstaplerfahrer oder externe aufsichtführende Personen), sind nicht in den Angebotspreisen enthalten, sofern dies nicht explizit ausgewiesen wird. Hierzu gehören ebenfalls Honorare von Prüfstatikern, oder hinsichtlich behördlicher Überprüfungen anfallende Gebühren.
- Der Auftraggeber gewährleistet unter Übernahme etwaig hierfür entstehender Kosten, dass die Arbeiten des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen rechtzeitig beginnen und störungsfrei ablaufen können.
- Zudem gewährt der Auftraggeber sämtlichen Mitarbeitern des Auftragnehmers – unabhängig von einem Einsatz am jeweiligen Einsatzort – jederzeit freien Zugang.
- Etwaig im Rahmen von Anlieferung, Aufbau, Montage und/oder Installation verursachter Müll in Form von Verpackungsmaterialien und/oder sonstiger Abfälle sind durch den Auftraggeber auf eigene Kosten zu entsorgen. Dies gilt nicht für Materialien und Gegenstände, die für die ordnungsgemäße Rückgabe und Transport der Mietsache benötigt werden. Diese sind durch den Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Rückgabe auf eigene Kosten fachgerecht aufzubewahren.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer über Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen und Anlagen (Gas-, Wasser- Strom, Telekommunikation o.ä.) ausreichend informiert ist und gewährleistet darüber hinaus im Rahmen des geltenden Rechts eine ausreichende Baustellen-Verkehrssicherung.
- Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 12 dieser Geschäftsbedingungen.
- Der Auftragnehmer kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.
§ 18 Zusätzliche Leistungen des Vermieters im Bereich der Funktionsüberwachung bei Veranstaltungen
Eine Funktionsüberwachung oder Bedienung der im Sinne von § 1 vermieteten Gegenstände schuldet der Vermieter nur dann, wenn dies gesondert und gegen zusätzlich zu zahlende Vergütung vereinbart ist.
- Der Vertragsschluss hinsichtlich vorgenannter Leistungen erfolgt entsprechend § 2 dieser AGB.2. Für die Ausführung der Arbeiten und in dieser Hinsicht entstehenden Personalkosten gelten die Regelungen des § 17 Ziff. 2 und 3 entsprechend.
- Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen.
- Der Auftragnehmer kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.
§ 19 Spezielle Vereinbarungen bei Zelten / Bühnen
1.Die vermieteten Zelte sind nicht schneelasttauglich. Der Auftraggeber hat demnach bei entsprechenden Wetterverhältnissen für eine Räumung des Zeltdaches von Schnee, Wasser bzw. Eis zu sorgen. Wahlweise kann auch ein schneelasttaugliches Zelt gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt werden. Die Überlassung eines schneelasttauglichen Zeltes bedarf der besonderen Vereinbarung. Bei aufkommendem starkem Wind ist die Zelthalle ringsum zu verschließen. Wird der Auftragnehmer im Schadensfalle mit der Schadenbeseitigung beauftragt, hat der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Kosten bei Durchführung der Schadenbeseitigung sofort zu entrichten.
- Der jeweils in der Auftragsbestätigung angegebene Komplettpreis für den Auf- und Abbau bei Zelten und Bühnen gilt nur bei ebenen, festen Bodenverhältnissen und Anfahrtsmöglichkeit für schwere LKW bis zum Aufbauort. Sollte eine direkte Anfahrt nicht möglich sein oder ein Ausgleich des Bodens erfolgen, wird der entsprechende Mehraufwand in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die Gegebenheiten des Geländes im Vorfeld hinzuweisen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die gemieteten Zelte/Bühnen am Auftragsort ordnungsgemäß, unter Einhaltung bestehender Verkehrssicherungspflichten, aufgebaut werden können. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ober- und unterirdische Leitungen, Rohre, Kabel und sonstige Hindernisse vor Baubeginn entfernt werden oder uns vor Baubeginn schriftliche Unterlagen vorzulegen, aus denen der genaue Verlauf unterirdischer Hindernisse ersichtlich ist. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Mieterpflichten entstehen, haftet allein der Mieter.
- Die zur Befestigung nötigen Erdnägel verfügen über eine Mindestlänge von 80 cm. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, wenn eine Befestigung mit Erdnägeln nicht möglich ist. Ist eine Befestigung mit Erdnägeln nicht möglich, muss mit Schwerlastboden oder Dübeln gearbeitet werden. Der hierfür entstehende Mehraufwand wird entsprechend in Rechnung gestellt.
- Werden die Zelte entgegen den Anweisungen des Auftragnehmers ohne eine ordnungsgemäße Befestigung aufgebaut, entfällt jegliche Haftung des Auftragnehmers für aus der unsachgemäßen Befestigung entstehenden Schäden.
- Die Durchführung eventuell im Hinblick auf die Zelt- oder Bühnengröße erforderlicher baurechtlicher Genehmigungsverfahren liegt allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Er trägt auch die hiermit verbunden Kosten.7. Die Nutzung eines vermieten Zelts als „Catering- bzw. Küchenzelt“ muss im Vorfeld durch den Vermieter genehmigt werden.
- Zeltböden oder Bühnenpodeste werden sauber und gereinigt an den Auftraggeber übergeben und müssen in diesem Urzustand zurückgegeben werden. Reinigungskosten werden nach Aufwand an den Auftraggeber nach Rückgabe berechnet.
- Bei Schäden und Veränderungen an den Zeltböden oder Bühnenpodesten, insbesondere durch Schrauben, Tackernadeln, Kerben oder an den Schienen/Tragwerken, behält sich der Vermieter je nach Ausmaß des entstandenen Schadens vor, den Neuwert des jeweiligen Materials in Rechnung zu stellen.
§ 20 Spezielle Vereinbarung Stromerzeuger
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Ölpegelstand des gemieteten Stromerzeugers mindestens einmal täglich vor dem Start zu prüfen. Sollte der Ölstand unter die obere Markierung der Anzeige fallen, ist dieser sofort bis zur oberen Markierung geeigneten Öl (gem. Anweisung im Stromerzeuger) einer renommierten Marke (gem. Herstellerangaben) nachzufüllen.
- Bei wassergekühlten Motoren des gemieteten Stromerzeugers ist der Mieter verpflichtet, mehrmals täglich den Pegelstand der Kühlflüssigkeit im Kühler zu prüfen. Sollte der Pegelstand nicht ausreichend sein, ist dieser bis zum erforderlichen Pegelstand mit geeigneter Kühlflüssigkeit nachzufüllen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gemietete Stromerzeuger-Aggregat kontinuierlich auf abweichende Geräusche, Undichtigkeiten und sonstige Abweichungen hin zu überprüfen. Diese Überprüfungen sind gemäß den Richtlinien durchzuführen, die auf der am Stromerzeuger befestigten Hinweisbeschilderung angegeben sind.
- Der Auftraggeber hat alle durchgeführten Überprüfungen und Nachfüllungen zu dokumentieren. Bei Feststellung von Abweichungen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
- Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Vernachlässigung der oben genannten Wartungs- und Prüfpflichten entstehen.
§ 21 Spezielle Bedingungen bei der Vermietung und Einsatz von Beschallungsanlagen
- Es gehört weder zu den vertraglichen Haupt- noch zu den Nebenpflichten des Auftragnehmers, den Auftraggeber über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen bezüglich Lärmimmissionen zu informieren oder zu beraten, sofern nicht anders im Auftrag vereinbart.
- Die von dem Auftragnehmer gestellten Beschallungsanlagen können Lärmpegel erzeugen, die zu Hörschäden bei Personen führen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lärmpegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Ist der Auftraggeber nicht der Veranstalter / Betreiber, verpflichtet er sich, diesen darüber in Kenntnis zu setzen und haftet dem Auftragnehmer gegenüber für die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen durch den Veranstalter oder die Anlage bedienende Dritte.
§ 22 Spezielle Vereinbarungen bei der Vermietung von Containern und Toilettenanlagen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass Ent- und Versorgungsleitungen, soweit erforderlich, vorhanden sind. Der fachgerechte Anschluss erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Entsorgung aus gemieteten Fäkalientanks liegt im Pflichtenkreis des Auftraggebers, sofern nicht anders im Auftrag vereinbart.
- Die Aufstellung der gemieteten Sache erfolgt grundsätzlich gemäß den Anweisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, aus sachlichen Gründen von den Plänen des Mieters abzuweichen. Belastungen von Böden und Decken müssen berücksichtigt werden, und Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Revisionsklappen, Stromverteilungen, Regenabflüsse und sonstige für den Betrieb oder Montage relevante Öffnungen müssen dauerhaft freigehalten werden.
- Vereinbarte Aufstelltermine können angemessen überschritten werden, es sei denn, es wurden ausdrücklich Fixtermine vereinbart.
- Falls die Abholung aufgrund von durch den Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel) nicht durchgeführt werden kann, verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer erneuten Anfahrt.
- Der Auftraggeber haftet für sämtliche Veränderungen und Beschädigungen an dem vermieteten Container (z.B. Löcher / Lackierungen / Beklebungen usw.). Die entsprechenden Reinigungs- und/oder Wiederherstellungskosten werden entsprechend berechnet und an ihn weitergegeben.
- Die Container werden in einwandfreiem, sauberem Zustand bereitgestellt. Bei der Rückgabe ist sicherzustellen, dass der Zustand entsprechend beibehalten wird. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber gegebenenfalls für die Reinigung entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
§ 23 Nutzungs- und Verwertungsrechte von Konzeptionen, Kostenstudien, Präsentationen
- Die Rechte zur Nutzung und Verwertung aller im Rahmen der Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer erstellten Werke und Leistungen, einschließlich Konzeptionen, Texte, Fotografien, Pläne, Softwareprogramme, Skizzen, Entwürfe (sowohl physisch als auch digital), verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beim Auftragnehmer.
- Mit der vollständigen Zahlung der Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht zur einfachen Nutzung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs. Falls nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen, Fotos und Filmmaterialien im Eigentum des Auftragnehmers, selbst wenn sie dem Auftraggeber übergeben wurden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, die während der Durchführung dieses Vertrages anvertrauten oder bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners auch nach Vertragsende vertraulich zu behandeln.
- Dokumente über vertrauliche Geschäftsvorgänge, die einem Vertragspartner offengelegt wurden, sind unverzüglich nach ihrer zweckgemäßen Nutzung, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, an den offenlegenden Vertragspartner unaufgefordert herauszugeben.
- Der Auftragnehmer darf die von ihm erstellte Dokumentation der Projekte (Foto- und Filmaufnahmen) zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf seiner Website sowie auf von ihm zum Zwecke der Eigenwerbung erstellten digitalen und Printmedien nutzen.
§ 24 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, dass an dem Geschäftssitz des Vermieters sachlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 25 Salvatorische Klausel
- Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahekommt.
- Zur Ausfüllung eventueller Regelungslücken werden die Parteien sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.